Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der iDATEC GmbH für die Erbringung von IT-Leistungen

Ob es technische Probleme, Fragen zu Programmen oder Beratungsbedarf gibt – wir sind jederzeit Ihr zuverlässiger Ansprechpartner und wir helfen gern schnell und kompetent weiter. Leider müssen wir nach Überprüfung der bestehenden Preiskalkulation mitteilen, dass wir auf Grund der allgemein stark gestiegenen Kosten, gezwungen sind, diese aus wirtschaftlichen Gründen anzupassen. Wir haben unseren Preiskatalog seit 2013 nur minimal angepasst und müssen ab dem 01.11.2022 zu geänderten Konditionen abrechnen. Technik, größere Projekte und spezielle Installationen bieten wir wie gehabt auf Anfrage zu gesonderten Konditionen an.
Wir bitten um Ihr Verständnis für diese Anpassungen und Beachtung des Anhangs und freuen uns auf eine weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit.

1. Allgemeines, Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen iDATEC GmbH, Franz-Mehring-Str. 3, 06846 Dessau-Roßlau gegenüber Unternehmern („Kunde/n“), soweit diese die nachfolgenden Geschäftstätigkeiten betreffen:

  • Den Verkauf und die Lieferung von Hard- und Software, insbesondere Standardsoftware auch soweit diese unkörperlich, z.B. durch Datenfernübertragung „online“ zur Verfügung gestellt wird (nachfolgend auch zusammenfassend als „Ware“ bezeichnet), ohne Rücksicht darauf, ob die iDATEC GMBH die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).
  • Werk- und Dienstleistungen, insbesondere IT-Leistungen wie z.B. Aufbau einer IT-Infrastruktur für Kunden, Softwareanpassungen/Entwicklungen (Customizing), Softwareimplementierungen sowie Wartungsleistungen für Hardware (z.B. für Netzwerkkomponenten, EDV-Systeme wie Server, PCs und Druck- und Kopiersysteme) nachfolgend auch zusammenfassend als „IT-Leistungen“ bezeichnet.

Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Ware oder über die Erbringung von IT-Leistungen mit demselben Kunden, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die iDATEC GMBH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die iDATEC GMBH in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Leistungserbringung an ihn vorbehaltlos beginnt.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung seitens der iDATEC GmbH maßgebend.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden der iDATEC GmbH gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) sowie Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Für die Aufhebung dieser Formklausel gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

2. Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von die iDATEC GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Kunden Leistungsbeschreibungen, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden. Die iDATEC GmbH behält sich die an den vorstehend aufgeführten Unterlagen bestehenden Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor.

Die Bestellung von Ware oder IT-Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die iDATEC GmbH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach seinem Zugang bei der iDATEC GmbH anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Beginn mit der Leistungserbringung an den Kunden erklärt werden.

Der Kunde hat die Angebotsunterlagen, insbesondere für IT-Leistungen und die ggf. enthaltene Leistungsbeschreibung sorgfältig auf deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Treffen die der Kalkulation des Angebots zugrundeliegenden Annahmen nicht zu, unterrichtet der Kunde die iDATEC GmbH, damit die iDATEC GmbH das Angebot korrigieren kann.

3. Leistungsumfang

Die in den schriftlichen Angebotsunterlagen ggf. enthaltene Leistungsbeschreibung, die dem Kunden vor seiner Auftragserteilung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurde (im Folgenden auch „Leistungsbeschreibung“), ist alleinige Grundlage für die von der iDATEC GmbH zu erbringenden Leistungen. Enthalten die schriftlichen Angebotsunterlagen keine Leistungsbeschreibung, ergibt sich der Leistungsumfang aus dem Angebotsinhalt.

Technische Normen sind nur dann einzuhalten, soweit sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich aufgeführt sind und zwar in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.

Die iDATEC GmbH ist berechtigt, Dritte als Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen bei der Leistungserbringung einzusetzen.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden bei IT-Leistungen

Die Erbringung der vereinbarten IT-Leistungen bedarf der engen Kooperation und der Mitwirkung durch den Kunden. Der Kunde wird insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Durchführung und Inhalt von IT-Leistungen unverzüglich treffen und die iDATEC GmbH mitteilen sowie Änderungsvorschläge von die iDATEC GmbH unverzüglich prüfen.

Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch die iDATEC GmbH und wesentliche Vertragspflicht des Kunden ist.

Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht setzt der Kunde ausreichend qualifizierte Mitarbeiter ein. Die Mitarbeiter des Kunden weisen die iDATEC GmbH insbesondere unaufgefordert und unverzüglich auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hin und haben die iDATEC GmbH sämtliche technischen oder sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung der Leistungserbringung notwendig sind, auch unaufgefordert – ggf. in der von die iDATEC GmbH spezifizierten Form – zur Verfügung zu stellen.

Der Kunde wird die iDATEC GmbH fortlaufend und unverzüglich über sämtliche Umstände aus seiner Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die vertraglichen Pflichten von die iDATEC GmbH, insbesondere auf die Erbringung der IT-Leistungen, Zeitpläne und Preise haben können. Soweit die Genehmigungspflicht aus seiner Sphäre stammt, ist der Kunde weiterhin verpflichtet, die für die Erbringung der IT-Leistungen ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Der Kunde wird die iDATEC GmbH über die aus seiner Sphäre stammenden rechtlichen Rahmenbedingungen unverzüglich informieren, soweit sich daraus spezifische Anforderungen an die Erbringung der IT-Leistungen ergeben.

Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung in der Erfüllung. Sofern eine tatsächlich geringere oder stärkere Auswirkung auf die Ausführungsfristen konkret nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung der Ausführungsfristen entsprechend der tatsächlichen Auswirkung. Die iDATEC GmbH ist berechtigt, durch mangelhafte Mitwirkung des Kunden verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung eigenen Personals oder eigener Sachmittel, zu den für die Erbringung der IT-Leistungen vereinbarten oder, falls keine Abrechnung nach Aufwand vereinbart ist, zu den üblichen iDATEC GmbH Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.

Die Anwendung der §§ 642, 643, 645 BGB bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags gemäß § 643 Satz 2 BGB ist die iDATEC GmbH berechtigt, einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in dieser Vergütung nicht enthaltenen Auslagen zu verlangen.

5. Fristen und Verzug bei Lieferung von Ware

Lieferfristen für Waren werden individuell vereinbart bzw. von der iDATEC GmbH bei Auftragsannahme angegeben. Sofern die iDATEC GmbH verbindliche Lieferfristen für Ware aus Gründen, die die iDATEC GmbH nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die iDATEC GmbH den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die iDATEC GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird die iDATEC GmbH unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von der iDATEC GmbH, wenn die iDATEC GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gemäß Ziffer 12 dieser AGB.

Der Eintritt eines etwaigen Lieferverzugs von der iDATEC GmbH bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.

6. Leistungsfristen bei IT-Leistungen

Leistungsfristen für IT-Leistungen, insbesondere Projektmeilensteine, sind nur dann verbindlich, wenn diese zwischen die iDATEC GmbH und dem Kunden schriftlich vereinbart sind. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt des Verzugs nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.

7. Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt bei der Lieferung von Waren

Warenlieferungen erfolgen ab dem Geschäftssitz von der iDATEC GmbH, wo auch der Erfüllungsort ist; beim Streckengeschäft gilt als Erfüllungsort der Ort, von dem aus die Ware zum Kunden versandt wird. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die iDATEC GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Die vorstehende Regelung zur Gefahrtragung beim Versendungskauf findet entsprechend Anwendung, wenn die Versendung bei einem Streckengeschäft unmittelbar durch einen Dritten veranlasst wird.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistungserbringung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die iDATEC GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, Personalaufwand) zu verlangen.

Die iDATEC GmbH behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Lieferung von Waren (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vor. Der Kunde hat die iDATEC GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und sofern Zugriffe Dritter auf die der iDATEC GmbH gehörenden Waren erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist die iDATEC GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts oder des Rücktritts heraus zu verlangen und gegen Nachweis Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, darf die iDATEC GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn die iDATEC GmbH dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

Der Kunde hat die iDATEC GmbH bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit die iDATEC GmbH Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der iDATEC GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

8. Änderungen der Leistungen bei IT-Leistungen

Die iDATEC GmbH behält sich die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden zu bestehenden Verträgen über die Erbringung von IT- Leistungen vor. Führt die iDATEC GmbH Änderungswünsche aus, so werden die vereinbarten Ausführungs- und Abnahmefristen hinfällig, wenn sie nicht durch die iDATEC GmbH bestätigt oder neu festgesetzt werden.

Die iDATEC GmbH behält sich ferner vor, dem Kunden den Aufwand zur Prüfung von Änderungs- und Ergänzungswünschen sowie zur Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen und Änderungsangeboten auf Grundlage der vereinbarten bzw. der üblichen iDATEC GmbH Sätze in Rechnung zu stellen. Die iDATEC GmbH setzt die Arbeiten auf Grundlage des geschlossenen Vertrages bis zur schriftlichen Einigung über etwaige Änderungen/Ergänzungen fort.

9. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten als vertraglich vereinbarte Preise die in den iDATEC GmbH Angebotsunterlagen genannten Preise, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Unseren aktuellen Leistungskatalog finden sie hier.

Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsdatum.

Soweit nicht anders vereinbart, stellt die iDATEC GmbH Leistungen auf Basis der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden iDATEC GmbH Tages- bzw. Stundensätze oder Pauschalen in Rechnung. Die iDATEC GmbH behält sich vor, die Tages- bzw. Stundensätze und Pauschalen auch während der Vertragslaufzeit unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung abzuändern. Bei Änderungen von mehr als 15 % innerhalb eines Jahres ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch die iDATEC GmbH anfallen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die iDATEC GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung von der iDATEC GmbH durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die iDATEC GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

Bei Zahlungsverzug des Kunden und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist ist die iDATEC GmbH zudem berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch Kündigung zu beenden und nach freier Wahl eine Schadenspauschale in Höhe von 40 % des ausstehenden Teils der vereinbarten Gesamtvergütung, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB zu verlangen. Ist zwischen den Parteien eine Aufwandsvergütung vereinbart, so ist die Summe des noch ausstehenden, ursprünglich geplanten Aufwands multipliziert mit den vereinbarten Sätzen (Tagessätze, Stundensätze, Pauschalen etc.) Grundlage für die Berechnung der Schadenspauschale. Sofern die iDATEC GmbH die Schadenspauschale geltend macht, bleibt dem Kunden der Nachweis der Nichtentstehung eines Schadens oder eines geringeren Schadens vorbehalten.

10. Rechte an Software und sonstigen Arbeitsergebnissen

Die iDATEC GmbH räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den speziell für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen, insbesondere an Software, (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) ein, sobald die Zahlungsansprüche von der iDATEC GmbH gegen den Kunden aus dem zugehörigen Vertrag vollständig erfüllt sind. Die iDATEC GmbH gestattet dem Kunden die Nutzung der Arbeitsergebnisse in dem Umfang, wie zur Erfüllung des vertraglich vorausgesetzten Zwecks erforderlich.

Soweit die iDATEC GmbH dem Kunden Standardsoftware von Dritten liefert oder vermietet, gelten die entsprechenden Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers bzw. des sonstigen Lizenzgebers. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber die iDATEC GmbH, die jeweiligen Lizenzbedingungen vollumfänglich und jederzeit einzuhalten. Auf Anfrage von der iDATEC GmbH ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich und schriftlich über den Umfang der Nutzung der Software Auskunft zu geben und geeignete Nachweise dafür vorzulegen, dass der vertraglich festgelegte Nutzungsumfang nicht überschritten wird. Die iDATEC GmbH verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher nicht öffentlich bekannter Erkenntnisse über das Unternehmen des Kunden, die die iDATEC GmbH im Zusammenhang mit der Überprüfung bekannt werden.

Der Kunde räumt der iDATEC GmbH das nicht ausschließliche Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben von die iDATEC GmbH im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere das Recht zur Nutzung von vom Kunden beigestellter Hard- und Software.

11. Abnahme bei IT-Leistungen

Sofern die von die iDATEC GmbH im Rahmen von IT-Leistungen zu erstellenden Arbeitsergebnisse Gegenstand einer Abnahme im Sinne von § 640 BGB sind, gilt folgendes:

Betreffen die von der iDATEC GmbH zu erbringenden Leistungen Wartungs- oder sonstige Supportleistungen (z.B. Installation von Hardware, Implementierung von Hardware in Netzwerk des Kunden, etc.) bestätigt der Kunde die erbrachte Wartungsleistung durch Abzeichnung eines von der iDATEC GmbH vorgelegten Arbeitsnachweises. Der Kunde wird die erbrachte Wartungsleistung hiernach unverzüglich testen und die Abnahme erklären, wenn die Wartungsleistung einwandfrei erbracht wurde oder keine wesentlichen Mängel vorliegen. Festgestellte Mängel wird der Kunde unverzüglich schriftlich rügen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn seit der Erbringung der jeweiligen Wartungsleistung zwei (2) Wochen vergangen sind und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund, als wegen eines der iDATEC GmbH angezeigten Mangels, der die Nutzung der Hardware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

Die iDATEC GmbH ist berechtigt, die Abnahme von abgrenzbaren Teilleistungen und Zwischenergebnissen zu verlangen. Ist unter anderem die Erstellung einer Leistungsbeschreibung, eines fachlichen Grob- oder Feinkonzepts oder eines Pflichtenhefts vereinbart, so kann die iDATEC GmbH die Abnahme dieser Zwischenergebnisse durch den Kunden verlangen. Die iDATEC GmbH kann ferner die Prüfung und Bestätigung auch solcher Leistungen verlangen, die keine Werkleistungen sind. Das jeweils zuletzt abgenommene Dokument ersetzt die früher vereinbarten Leistungsbeschreibungen. Sind alle Teilleistungen abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.

12. Mängelansprüche des Kunden bei der Lieferung von Waren und Erbringung von IT-Leistungen

Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln von gelieferten Waren bzw. der Erbringung von IT-Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

Grundlage der Mängelhaftung von der iDATEC GmbH ist die über die Beschaffenheit der Leistungen getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware bzw. der jeweiligen IT- Leistung gelten die Leistungsbeschreibungen bzw. die jeweiligen Angebotsinhalte, die dem Kunden vor seiner Auftragserteilung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Die iDATEC GmbH behält sich bis zur Lieferung der Ware handelsübliche technische Änderungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und diese den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen.

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Kataloge, Prospekte, Werbeaussagen) übernimmt die iDATEC GmbH jedoch keine Haftung.

Die iDATEC GmbH ist daher nicht zur Gewährleistung von Fehlern einer gelieferten Software verpflichtet, wenn Störungen auftreten und (a) die Software nicht unter den vorgesehenen und in der Benutzerdokumentation angegebenen Einsatzbedingungen (z. B. Systemvoraussetzungen) genutzt wird, (b) wenn bei der Nutzung die Hinweise und Vorgehensweisen nicht wie in der Benutzerdokumentation beschrieben befolgt werden oder (c) wenn an der Software Änderungen oder Anpassungen vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Störungen mit den zuvor in (a) bis (c) genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen oder auf einen Mangel der Benutzerdokumentation zurückzuführen sind. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist hiervon unverzüglich Anzeige gegenüber der iDATEC GmbH zu machen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist die Haftung von der iDATEC GmbH für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

Ist die erbrachte Leistung mangelhaft, kann die iDATEC GmbH zunächst wählen, ob die iDATEC GmbH Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Leistung (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von der iDATEC GmbH, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

Es gilt auch als Behebung des Mangels, wenn die iDATEC GmbH dem Kunden Wege aufzeigt, den Mangel bei der Bedienung oder durch geänderte Einstellungen der Software zu umgehen (sog. „Workaround“) und die Bedienung und Funktion durch die Umgehung nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, hat der Kunde der iDATEC GmbH eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung zu setzen, soweit dem Kunden die Fristsetzung zumutbar ist und soweit die iDATEC GmbH die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der Kunde binnen angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er seine vorstehenden Rechte geltend macht. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 13, im Übrigen sind sie ausgeschlossen. Der Kunde wird alle zur Durchführung der Fehleranalyse und Fehlerbehebung erforderlichen Unterlagen und Informationen, IT-Einrichtungen, Räume und Telekommunikationsmöglichkeiten der iDATEC GmbH zur Verfügung stellen sowie die iDATEC GmbH den Fernzugriff („Remote Zugriff“) auf seine IT-Systeme gewähren. Die iDATEC GmbH ist berechtigt, zu verlangen, dass das Personal des Kunden übersandte Programmteile mit Korrekturen (z. B. „bugfix“, „Update“, „Wartungsrelease/Patch“) einspielt. Die Mitarbeiter des Kunden werden der iDATEC GmbH zum Zweck der Mängelerkennung umfassend – erforderlichenfalls mündlich – Auskunft erteilen.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die iDATEC GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

13. Haftung

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die iDATEC GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz haftet die iDATEC GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet die iDATEC GmbH auch bei einfacher Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet); in diesem Fall ist die Haftung von die iDATEC GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht, soweit die iDATEC GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit die iDATEC GmbH gemäß vorstehender Ziffer 13.2 nur begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden haftet, ist die Haftung für die iDATEC GmbH je Schadensfall auf 25% sowie , unabhängig von der Anzahl der Schadensfälle, innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums auf maximal 50% der jeweiligen Auftragssumme beschränkt.

Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos wird die iDATEC GmbH dem Kunden eine höhere Haftungssumme anbieten, wobei der iDATEC GmbH in diesem Fall vorbehalten bleibt, die jeweilige Vergütung entsprechend anzupassen. Die Verpflichtung des Kunden zur Schadensabwendung und -minderung, insbesondere im Fall von Daten- oder Dateiverlusten bleibt unberührt. Der Verlust von Daten ist nicht ersatzfähig, soweit für diese nicht regelmäßig – mindestens einmal täglich – Sicherungskopien auf getrennten Datenträgern erstellt wurden.

Soweit die iDATEC GmbH dem Kunden Software zur Unterstützung von buchhalterischen Geschäftsprozessen liefert (z.B. ERP-Software, Buchhaltungssoftware, etc.) liegt der ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Einsatz dieser Software in der alleinigen Verantwortung des Kunden; dies betrifft insbesondere die ggf. in der Software vom Kunden eigenverantwortlich vorzunehmende steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Schlüsselungen.

14. Schutzrechte Dritter, Rechtsmängel

Sofern ein Dritter gegen den Kunden, der die Software vertragsgemäß nutzt, wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten berechtigte Ansprüche erhebt, wird die iDATEC GmbH nach seiner Wahl entweder auf eigene Kosten für den Kunden das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Software so abändern, dass die Software die Schutzrechte nicht mehr verletzt, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Ist dieses der iDATEC GmbH nicht möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

Diese vorstehende Verpflichtung trifft die iDATEC GmbH nur, soweit der Kunde der iDATEC GmbH über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der iDATEC GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass hiermit kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von der iDATEC GmbH nicht vorhersehbare Verwendung der Software oder durch Änderungen, die der Kunde nicht abgestimmt mit der iDATEC GmbH an der Software vornimmt, verursacht wird.

15. Verjährung

Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln für Waren beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung bzw. Überlassung und, soweit die IT-Leistungen Gegenstand einer Abnahme im Sinne von § 640 BGB sind, ein (1) Jahr ab Abnahme. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz seitens der iDATEC GmbH, arglistigem Verschweigen des Mangels und Personenschäden. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls zu dem vorstehend bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die iDATEC GmbH im Einverständnis mit dem Kunden das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis die iDATEC GmbH das Ergebnis der Prüfung dem Kunden mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei (3) Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

16. Geheimhaltung, Datenschutz, Auftragsverarbeitung

Die iDATEC GmbH und der Kunde sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung erlangt werden und als „vertraulich“ oder ähnlich gekennzeichnet oder offensichtlich vertraulicher Natur sind, geheim zu halten. Die Parteien werden solche Informationen und Unterlagen nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Leistungserbringung verwenden.

Sie werden eine entsprechende Verpflichtung auch ihren eingesetzten Mitarbeitern und Dritten auferlegen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder waren oder unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen einer anderen Partei entwickelt wurden oder von Dritten, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, erworben wurden oder ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren. Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

Sowohl die iDATEC GmbH als auch der Kunde werden die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz und zur Wahrung des Berufs- und Bankgeheimnisses beachten und nur entsprechend verpflichtete Mitarbeiter zur Leistungserfüllung einsetzen. Soweit die iDATEC GmbH im Rahmen der Auftragsabwicklung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt, bietet die iDATEC GmbH den Abschluss eines entsprechenden Vertrags zur Auftragsverarbeitung an. Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung wird dann Bestandteil dieser AGB.

17. Rechtswahl und Gerichtsstand

Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der iDATEC GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist Dessau-Roßlau, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend angeordnet ist. Die iDATEC GmbH ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

18. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Lieferungen ist der Geschäftssitz von der iDATEC GmbH.

Die Abtretung von Rechten des Kunden aus den jeweiligen Vertragsbeziehungen ist ohne vorherige Zustimmung von der iDATEC GmbH ausgeschlossen; die Abtretung von Geldforderungen im Rahmen des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

19. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass diese AGB lückenhaft sind.

Stand: 01.11.2022